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Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

§ 1

Für alle Geschäftsvorgänge, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Geschäfts- und Mietbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen der Auftraggeber haben keinerlei Gültigkeit und diesen wird hiermit widersprochen. Der Mieter erwirbt keinerlei Eigentumsrechte an den Mietgeräten. Nebenabsprachen sind nicht getroffen. Sofern Nebenabsprachen getroffen werden, bedürfen diese der Schriftform. Vertragsgrundlage ist die jeweils gültige Preisliste bzw. das jeweils gültige Angebot. Bei jeder neu erscheinenden Preisliste verlieren alle Vorhergehenden ihre Gültigkeit. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

§ 2

Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung bzw. Bereitstellung am Lager zum vereinbarten Liefer- bzw. Abholtermin und endet mit der Rückgabe an das Lager, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Wird die vereinbarte Mietzeit ohne unser Einverständnis überschritten, so berechnen wir jeden weiteren Tag zum vollen Einsatz. Sofern durch die nicht vereinbarungsgemäße Rücklieferung dem Vermieter nachweislich Schaden entsteht, ist vom Mieter darüber hinaus Schadenersatz zu leisten. Wird ein schriftlicher Auftrag vor Mietbeginn wieder storniert, kann der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr und für die notwendige Vorbereitung der Mietgeräte 15% des vereinbarten Gesamtmietpreises verlangen. Die Gerätemiete wird auch dann fällig, wenn das oder die Geräte nicht im Einsatz und/oder nur in Bereitschaft waren.

§ 3

Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Geräte pfleglich und ihrem Einsatzzweck gemäß zu behandeln und nur von entsprechend fachlich eingewiesenem Personal transportieren, aufbauen und bedienen zu lassen. Den Anweisungen des Vermieters bezüglich der Mietgeräte ist Folge zu leisten. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Kunden, es sei denn, daß der Vermieter die Lieferung mit eigenen Transportmitteln selbst vornimmt. Der Mieter verpflichtet sich, über den beabsichtigten Verwendungszweck genau und wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Es ist darauf zu achten, daß die Geräte ordnungsgemäß und vor unbefugtem Zugriff geschützt aufgebaut werden. Bei OpenAir- oder ähnlichen Veranstaltungen müssen die Mietgeräte geeignet überdacht werden. Eine Weitervermietung der Mietgeräte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters gestattet! Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Mietgeräte ist grundsätzlich untersagt. Für eine dem gemieteten Gerät entsprechende Stromversorgung hat der Mieter zu sorgen. Der Mieter trägt die Haftung für die vom Vermieter vorgegebene Stromversorgung. Die Übernahme der Mietgeräte durch den Mieter gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustandes. Für später auftretende Schäden und damit verbundenen Folgen übernimmt der Vermieter keine Haftung. Verschmutzt zurückgebrachte Mietgeräte werden auf Kosten des Mieters gereinigt. Mit der Rücknahme der Geräte bestätigt der Vermieter nicht, daß diese einwandfrei übernommen wurden. Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor, die Geräte eingehend zu überprüfen und Schäden innerhalb einer angemessenen Frist anzuzeigen.

§ 4

Für alle Schäden an unseren Mietgeräten und Personen, die während der Mietdauer verursacht werden, haftet der Mieter in voller Höhe. Dazu zählen auch Schäden durch Blitzschlag, Überspannung, Wasser oder Schäden, die durch Dritte verursacht werden. Schadenersatzansprüche jeglicher Art an den Vermieter sind ausgeschlossen, auch wenn, z. B. durch Ausfall eines Mietgerätes, die Veranstaltung nicht fortgesetzt werden kann. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweispflicht für Schadensgrund und −höhe.

§ 5

Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung in Bar, oder innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu bezahlen. Es steht dem Vermieter frei, für eine Lieferung Vorkasse zu verlangen oder auch eine Kaution bis zur Höhe des Wertes des Leihgutes festzulegen. Kautionen sind in Bar zu hinterlegen. Im Falle von Zahlungsverzug schuldet der Kunde dem Vermieter Verzugszinsen in Höhe von mindestens 4% über dem Leitzins der EZB. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert.

§ 6

Personenbezogene Daten werden von uns zum Zwecke der Auftragabwicklung, der internen Statistik und zur Kundeninformation erhoben. Auf keinen Fall werden wir Daten an Dritte weitergegeben.

§ 7

Erfüllungsort sowie der zuständige Gerichtsstand ist Oschatz.

Teilunwirksamkeit: Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht berührt. Vielmehr soll das gelten, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit vorher gekannt hätten.

Oschatz im Januar 2010, Irrtum und Druckfehler vorbehalten